§1
Die im Jahre 1965 gegründete „K.G. Verband der Ortsvereine“ führt seit dem 01. Juli 1968 den Namen „Karnevalsgesellschaft Kaasseler Jonge Grün‐Weiß Bonn‐Oberkassel e.V.“ (im Folgenden „KG“ genannt). Die KG ist ein Verein im Sinne des §21 BGB, sie hat ihren Sitz in Bonn‐Oberkassel und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die KG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der KG ist die Förderung des traditionellen Karneval‐Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen für die
Oberkasseler Bevölkerung, vor allem für Kinder und Senioren.

§2
Die KG ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. und im Festausschuss Siebengebirge. Die KG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Die Mittel der KG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG. Darüber hinaus haben sie weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung der KG einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen, die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit entstehen, werden von der KG erstattet.

§4
Mitglied der KG kann jeder unbescholtene Bürger werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Minderjährige müssen beim Erwerb der Mitgliedschaft die Genehmigung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters beibringen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Anschluss an ihre zu Ende gegangene Karnevalssession werden die Kindertollitäten (Prinz, Prinzessin, Pagen) bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres als beitragsfreie Mitglieder der KG aufgenommen.
Der Vorstand kann verdiente Mitglieder der KG zu Ehrenmitgliedern ernennen. Aktives Mitglied der KG kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die aktiven Mitglieder stimmen über die Aufnahme von neuen aktiven Mitgliedern ab. Die Abstimmung findet im Rahmen der regelmäßigen Aktiventreffen statt, wobei zur Annahme die einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder ausreicht.
Die Mariechen und Tanz‐Majore der KG sind während ihrer Amtszeit aktive Mitglieder der KG. Die aktiven Mitglieder tragen zu offiziellen Anlässen die Uniform der KG. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der rückständige Mitgliedsbeitrag ist am Tag des Endes der Mitgliedschaft fällig. Für das Jahr, in dem das Mitglied ausscheidet, ist von ihm der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus der KG entscheidet der Vorstand. Dies kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere:
‐ Wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung und Mahnung nicht bezahlt hat und mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
‐ Wenn das Mitglied sich grober Vergehen gegen die Zwecke der KG schuldig macht.
Vor der Beschlussfassung über einen evtl. Ausschluss aus der KG ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Unberührt bleibt hiervondas Recht des betroffenen Mitgliedes auf Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges.

§5
Jede politische oder konfessionelle Betätigung innerhalb der KG ist untersagt.

§6
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er muss bis zum 31.Oktober eines Jahres entrichtet werden. Der erste Mitgliedsbeitrag ist von einem Mitglied in voller Höhe in dem Jahr zu entrichten, in dem es als Mitglied in die KG aufgenommen wird. Mitglieder, die nach dem 31. Oktober eines Jahres der KG beitreten, haben ihren ersten Mitgliedsbeitrag sofort zu entrichten. Mitglieder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres zahlen einen ermäßigten Beitrag, ebenfallszweite oder weitere Familienmitglieder. Familienmitglied ist, wer als Familienangehöriger mit einem vollzahlenden Mitglied in einem Hausstand wohnt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit, ebenso wie die Mariechen und Tanzmajore für die Dauer ihrer Amtszeit.
Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Grund bei einzelnen Mitgliedern Ausnahmen zur geltenden Beitragsordnung zu beschließen.

§7
Die Organe der KG sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der geschäftsführende Vorstand (nachstehend „Vorstand“ genannt)
c.) der erweiterte Vorstand
d.) der Ehrenrat
e.) das Aktiventreffen
f.) der Senat
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8
Der Vorstand beruft jährlich nach Ende der Session eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ein.
Nach Bedarf kann der Vorstand weitere
‐ außerordentliche
‐ Mitgliederversammlungen einberufen.
Zur Jahreshauptversammlung müssen die Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist gilt auch für außerordentlich einzuberufende Mitgliederversammlungen. Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
Geschäftsbericht des Vorstandes
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Festlegung des Jahresbeitrages
Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift abzufassen. Hierbei sind die gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung es nicht anders regelt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich eingereicht und begründet hat.

§9
Die Geschäfte der KG führt der Vorstand. Er besteht aus fünf Personen. Der Vorstand vertritt die KG gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, für die KG verbindliche Beschlüsse zu fassen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Senatoren, Ehrensenatoren, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatspräsidenten. Die Namen der aufgenommenen Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
Die Vorstandsmitglieder sind für die ihnen übertragenen Ämter der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit seiner bei Abstimmungen anwesenden Mitglieder oder aller seiner Mitglieder im schriftlichen Verfahren. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder der KG gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Das Amt endet mit der Eintragung des Amtsnachfolgers in das Vereinsregister.

§10
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a.) dem Präsidenten
b.) dem Vize‐Präsidenten
c.) den Beisitzern
In den erweiterten Vorstand können nur volljährige Mitglieder der KG gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Vize‐Präsident werden für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Aktiven gewählt. Die Wahl erfolgt im Rahmen des ersten Aktiventreffens nach der beendeten Karnevalssession. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident repräsentiert die KG bei allen Karnevalsveranstaltungen. Der Präsident steht dem repräsentierenden Elferrat vor, der aus den Reihen der Aktiven vom Präsidenten zusammengestellt wird.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung vor, für welche Aufgaben und Tätigkeiten Beisitzerämter eingerichtet werden sollen. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

§11
Zur Schlichtung interner Streitigkeiten wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wobei die Wiederwahl möglich ist. Der Ehrenrat bestimmt einen Sprecher aus seiner Mitte.
Jedes Mitglied hat das Recht, den Ehrenrat bei internen Streitigkeiten anzurufen und um Vermittlung zu bitten.

§12
Die aktiven Mitglieder der KG bilden das Aktiventreffen. Dieses findet regelmäßig, i.d.R. einmal im Monat, auf Einladung des Vorstandes statt und wird vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand geleitet. Das Aktiventreffen entscheidet über die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder. Es wählt den Präsidenten und den Vize‐Präsidenten. Entscheidungen trifft das Aktiventreffen mit der einfachen Mehrheit der bei Abstimmungen anwesenden aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters.

§13
Dem Senat gehören an die Senatoren, Ehrensenatoren, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatspräsidenten der KG (im Folgenden „Senatsmitglieder“ genannt). Der Vorstand hat das Recht, auf Vorschlag von Vorstand oder Senatspräsident, Freunde und Gönner
der KG zu Senatsmitgliedern, i.d.R. zu Senatoren zu ernennen. Vor der Ernennung sollte das neue Senatsmitglied dem Senatspräsidenten namentlich bekannt gemacht werden. Der Vorstand kann verdiente aktive Mitglieder der KG zu Ehrensenatoren ernennen. Der Vorstand
kann verdiente Präsidenten der KG zu Ehrenpräsidenten ernennen. Der Vorstand kann verdiente Senatspräsidenten der KG zu Ehrensenatspräsidenten ernennen. Senatsmitglieder, die aus dem Senat ausscheiden wollen, müssen dies dem Senatspräsidenten und
dem 1. Vorsitzenden der KG schriftlich mitteilen. Ein Ruhen der Würde eines Senatsmitgliedes ist ausgeschlossen.
Jedes Senatsmitglied ist Mitglied der KG, jedoch ohne die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Jedes Senatsmitglied ist aufgefordert, die KG durch die freiwillige Leistung von Geld‐ und Sachzuwendungen tatkräftig zu unterstützen. Senatsmitglieder tragen zu offiziellen Anlässen Mütze und Orden der KG. Der Senat wählt, bei einfacher Mehrheit der anwesenden Senatsmitglieder, im Rahmen seiner jährlichen Arbeitssitzung aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten und einen Vize‐Senatspräsidenten für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren, wobei die Wiederwahl möglich ist. Der Senatspräsident ist erster Ansprechpartner für den Vorstand der KG in allen Angelegenheiten, die den Senat betreffen. Bei Verhinderung des Senatspräsidenten wird dieser durch den Vize‐Senatspräsidenten vertreten.
Der Senat trifft sich mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung, die nach Ende der Karnevalssession im ersten Kalenderhalbjahr stattfindet. Der Senatspräsident bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung dieser Sitzung, lädt zu ihr ein und leitet sie. Der Senatspräsident lädt den Senat zu weiteren Sitzungen ein, wenn dies von Senatsmitgliedern oder dem Vorstand gewünscht wird. Das Protokoll jeder Senatssitzung ist dem Vorstand vom Senatspräsidenten zu dessen auf die Senatssitzung folgenden Vorstandssitzung zu übergeben, zu der dann auch der Senatspräsident eingeladen wird. Entscheidungen trifft der Senat mit der einfachen Mehrheit der bei Abstimmungen anwesenden Senatsmitglieder oder aller Senatsmitglieder im schriftlichen Verfahren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatspräsidenten, bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung („Senatsordnung“). Diese Senatsordnung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

§14
In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. Dabei sind die Amtszeiten der drei Prüfer so zu gestalten, dass jedes Jahr die Amtszeit eines Prüfers zu Ende geht und ein neuer Amtsträger gewählt wird. Die Wiederwahl eines Prüfers ist frühestens ein Jahr nach Ende seiner Amtszeit möglich. Die Prüfer haben die Pflicht, die Kasse der KG nach Abschluss des Geschäftsjahres (dies ist das Kalenderjahr) zu prüfen und in der folgenden Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§15
Bei Auflösung der KG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene finanzielle Vereinsvermögen an die „Johann Gabriel Adrian Stiftung“. Bei Auflösung der KG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt
vorhandene Sachvermögen an den“ Heimatverein Bonn-Oberkassel E.V.“. Die Auflösung der KG muss von einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§16
Die Änderung dieser Satzung muss von einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über diese Satzung hinaus finden die einschlägigen Bestimmungen des BGB Anwendung. Der jeweils aktuelle Text dieser Satzung wird auf der Internet‐homepage der KG (www.kaasseler‐jonge.de) zur Einsicht bereitgestellt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch gegenüber der KG auf Aushändigung des Textes in ausgedruckter Form.
Bonn, den 23.10.2017